Am 1.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) - das EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammenführt - in Kraft getreten, weitere Änderungen erfolgten zum 1. Januar 2023 und 2024. Einige dieser Änderungen haben wir für Sie nachfolgend zusammengestellt:
Wenn bei Wohngebäuden mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, dürfen die betroffenen Flächen des gesamten Außenbauteis die U-Werte der Anlage 7 GEG nicht überschreiten. Das bedeutet z.B. bei einer Erneuerung von mehr als 10 % des Außenputzes, daß auf der gesamten betroffenen Außenwandfläche eine entsprechende Wärmedämmung angebracht werden muß!
Beim Verkauf, bei der Instandsetzung von Bauteilen - wie vorstehend beschrieben - und bei umfangreichen Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern muß ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieausweisaussteller durchgeführt werden, wenn dieses Beratungsgespräch unentgeltlich angeboten wird.
Neben einigen Änderungen in Detailfragen schreibt die aktuelle GEG-Novelle vor, daß neue Gas- oder Ölheizungen - zunächst nur in Neubaugebieten - ab dem 1.01.2024 zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies wird zum Beispiel über die Kombination mit einer Wärmepumpe erreicht (sogenannte Hybridheizung) oder aber anteilig mit der Nutzung von Biomethan. Für Bestandsgebäude gibt es allerdings Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die kommunale Wärmeplanung zu ermöglichen, das bedeutet: In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern werden neu einzubauende Heizungen - z.B. wenn ein irreparabler Defekt vorliegt (Heizungshavarie) - mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich, in kleineren Städten (weniger als 100.000 Einwohner) gilt das spätestens nach dem 30.06.2028.
BAFA Vor-Ort-Energie-Beratung, gebäudespezifische Problemlösungen, individueller Sanierungsfahrplan.
Energiebedarfsausweis mit und ohne Ortstermin, enthält kurze Modernisierungsempfehlungen.
Bescheinigung nach § 35c EStG zur Erlangung von Steuerermäßigungen bei der energetischen Sanierung.
Bescheinigung des Sachverständigen für Härtefall-Befreiungen gemäß den Bestimmungen von GEG und AVEn.
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Das Gebäudeenergiegesetz sieht bei Härtefällen die Mitwirkung des Sachverständigen vor, wir unterstützen Sie auf Wunsch gerne.
Sanierung von Reihenmittelhäusern mit KfW - Einzelmaßnahmen: Dach, Fenster, Heizung schon saniert, Dämmung der Außenwände, Erneuerung der Haustür mit Vordach
Sanierung eines Mehrfamlienhauses zum KfW-Effizienzhaus 100: Flachdachdämmung, Fenstertausch, Wärmedämmverbundsystem und Einbau einer neuen Brennwertheizung.
Sie finden dort eine Bildergalerie einiger, abgeschlossener und KfW-geförderter Projekte - vom Reihenmittelhaus über ein dörflich, idyllisches Einfamilienhaus, kleinere Mehrfamilienhäuser, Mehrfamilienhaus mit Geschäftsräumen bis zur großstädtischen Wohnanlage - mit Hinweisen zur baulichen Ausführung, dem erreichten KfW-Effizienzhausstandard und der staatlichen Förderung, mit einem Mausklick können Sie die Fotos mit Beschreibungen vergrößern (Abb./Fotos auf dieser Seite: Quelle: Eigene, außer Abb. iSFP Diashow oben Quelle: dena iSFP-Handbuch).
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